ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
13. Aufl. 2022
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§ 205 Bemessung der Versehrtenrente
Übersicht
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I. | Grundsätze | |
II. | Bemessung | |
III. | Medizinisches Gutachten | |
IV. | Berufschancen | |
V. | Vorschaden | |
VI. | Härtefälle | |
VII. | Vergleichbare Regelungen | |
VIII. | Höhe | |
IX. | Schwerversehrte |
I. Grundsätze
1
Die UV gewährt VR, wenn der Vers durch den AU oder die BK in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen im Sinne des § 203 ist seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Gelegenheiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Arbeitslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (RS 0088556).
2
In der UV ist die MdE an Hand der Einsatzfähigkeit des Vers auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt zu beurteilen; der in der PV geltende Berufsschutz ist nach der Rsp auf die UV nicht übertragbar (RS 0086441; 9 ObS 23/87 mit eingehender Begründung; Schrammel, Zur Problematik der Verweisung in der PV und UV, ZAS 1984, 83; aA Tomandl, Probleme bei der Ermittlung der MdE in der Unfallversicherung, JBl 1977, 169 ff; Ackerl, Was heißt „Erwerbsfähigkeit“?, RdA 1989, 85; ders, VR und Schadenersatz, AnwBl 1990, 71). Auch bei BK, die zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen, richtet sich der Anspruch auf VR nicht nach der Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf weiter auszuüben, sondern nach der krankheitsbedingten Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (RS 0088972).
II. Bemessung
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Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist, gehört zum Tatsachenbereich (RS 0043525; RS 0086443).
Zwei Faktoren sind dafür maßgeblich:
der medizinisch festzustellende Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens durch die Folgen des VF und
der Umfang der dem Verletzten (Erkrankten) dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.
4
Haben sich für eine Krankheit noch keine allgemeinen Richtwerte entwickelt, ist grundsätzlich im „dreistufigen Verfahren“ zunächst die Beeinträchtigung des Leistungsvermögens festzustellen, dann der Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten und daraus schließlich den Grad der MdE, der abstrakt zu prüfen ist (RS 0113678; 10 ObS 398/01d).
Für die Bewertung des Ausmaßes des unfallbedingten Schadens kommt es nicht auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt, in dem über den Rentenantrag entschieden wird, sondern auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintrittes der Schädigung an, weil nur auf diese Weise eine gleiche Behandlung aller durch einen vergleichbaren Arbeitsunfall Beschädigten gewährleistet ist (RS 0106723 – verspätete Antragstellung). Die Fragestellung an den ärztlichen SV hat sich auf den Umfang der MdE zu erstrecken. Dem Gericht bleibt dann die Aufgabe, auf Grund des Befundes, der Beurteilung und der Antworten nachzuprüfen, ob diese Schätzung zutreffen kann oder dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden und ein Abweichen von dieser ärztlichen Schätzung daher richtig und begründet ist. Erst zukünftig mögliche Schäden sind nicht zu berücksichtigen (RS 0113679), auch nicht ohne Kausalzusammenhang mit dem AU eintretende Nachschäden, selbst wenn sie die Auswirkungen der Unfallfolgen verstärken (RS 0106722; RS 0106721; RS 0106725). Vgl oben § 183 Rz 9.
III. Medizinisches Gutachten
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Grundlage für die Ermittlung des Grades der MdE bildet regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen. Die Fragestellung an den ärztlichen Gutachter hat sich auch über seine Meinung nach dem Umfang der MdE zu erstrecken.
6
Die sogenannte medizinische MdE bildet im allg auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn ein Abweichen unter besonderen Umständen nicht geboten ist (RS 0086443 [T1; T 4]).
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Die Rsp lässt in typischen Fällen, in denen ausreichende MdE-Erfahrungswerte für die Beurteilung bestimmter Gesundheitsschäden aus der bisherigen Entscheidungspraxis der SVT und der Gerichte vorliegen, eine Beurteilung der MdE nach diesen Erfahrungswerten zu, was auch eine Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle gewährleistet („Rententabellen“, aktuell: Titze/Oder, Das Gutachten in der gesetzl UV [2011]; Krösl/Zrubecky, Die Unfallrente4 10 f). Diese in Jahrzehnten entwickelten und aktualisierten Richtlinien über die Bewertung der MdE bei Unfallverletzten erheben den Anspruch, nicht nur die fortschreitende medizinische Entwicklung, sondern auch die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.
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Die Aussagen der medizinischen Sachverständigen über bestehende Funktionseinschränkungen und Behinderungen bilden die Begründung für die Beurteilung der MdE; sie sollen diese Beurteilung für SVT bzw Gericht nachvollziehbar machen, um ihm eine entsprechende Würdigung des Sachverständigengutachtens zu ermöglichen. Der herrschenden Praxis entspricht eine Einschätzung in Abstufungen von je 5 %.
IV. Berufschancen
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Die medizinische MdE entspricht auf dem Arbeitsmarkt einer Einschränkung der dem Vers theoretisch möglichen Erwerbstätigkeiten. Die Gegenüberstellung der Durchschnittsverdienste in den Arbeitsmöglichkeiten, die dem Vers bis zum Eintritt des VF offen standen, mit den Durchschnittsverdiensten in den ihm nach dem Unfall verbleibenden drückt nach der Rsp den Grad der MdE in Prozenten aus (RS 0088972).
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Die Frage, welche Berufe dem Vers im Hinblick auf die Unfallverletzungen noch offenstehen, ist nicht allein nach seinem derzeitigen Ausbildungsstand zu beurteilen, sondern auch nach seinen Fähigkeiten, sich neue Kenntnisse anzueignen. Von einem jüngeren Vers ist zu verlangen, dass er sich auch einer Umschulung unterzieht (RS 0087649). Unter gänzlicher EU versteht man die Unfähigkeit, sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb zu verschaffen, was nicht mit der Unfähigkeit, eine „regelmäßige Arbeitsleistung“ zu erbringen, gleichgesetzt werden darf (RS 0084243).
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Die Bewertung der durch eine BK bedingten MdE muss aber nicht stets in einem dreistufigen Verfahren mit gesonderter Prüfung der Berufschancen erfolgen; es hat sich im Laufe der Zeit für eine vereinfachte Beurteilung ein „Gerüst von MdE-Werten“ herausgebildet, die als ständige Übung Beachtung beanspruchen können (RS 0113678 – Virushepatitis).
V. Vorschaden
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Für das Ausmaß der Schädigung und damit für die Bewertung der MdE können gegebenenfalls auch unfallunabhängige gesundheitliche Schäden berücksichtigt werden, die vor Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden haben (RS 0106724).
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Ein Vorschaden ist dann bei der Einschätzung der MdE rechtlich bedeutsam, wenn zwischen ihm und dem durch einen AU oder eine BK verursachten Körperschaden eine funktionelle Wechselwirkung besteht. Dies gilt insb für die paarigen Gliedmaßen und Organe, für Organsysteme, die zueinander in funktioneller Abhängigkeit stehen oder sonst Funktionsausfälle an anderer Stelle zu ergänzen oder zu kompensieren vermögen (RS 0088935).
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Eine schon vor AU bzw BK eingetretene gänzliche Erwerbsunfähigkeit schließt eine weitere MdE und damit eine VR aus. Aus dem Bezug einer EUP allein darf aber noch nicht auf eine gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Vers geschlossen werden, es kommt darauf an, ob er schon vor dem AU bzw der BK so erwerbsunfähig war, dass gar keine weitere MdE mehr möglich war (RS 0088944). Auf das Lebensalter kommt es nicht an (10 ObS 120/01x – 70-jähriger Universitätsprofessor).
VI. Härtefälle
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Besondere Situationen im Einzelfall können eine Abweichung von der medizinischen MdE und die angemessene Berücksichtigung der Ausbildung und des bisherigen Berufes zur Vermeidung unbilliger Härten rechtfertigen (RS 0043587). Die Entscheidung, ob ein Härtefall vorliegt, ist keine Tatsachenfeststellung, sondern rechtliche Beurteilung.
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Von einer besonderen Härte ist auszugehen, wenn den Vers infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche wirtschaftl Nachteile treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Allfällige künftige Schäden dieser Art, zB der Verlust von Aufstiegsmöglichkeiten, sind unbeachtlich. Die allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt, die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiter auszuüben, die Möglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu finden, oder ein vor dem Unfall bezogenes hohes Einkommen sind für sich allein noch keine Kriterien eines Härtefalles (RS 0086442; RS 0086439), auch nicht höheres Alter (RS 0084195). Die Tatsache, dass ein Vers einen überdurchschnittl Verdienst erzielte, findet ohnedies in der Höhe der BMG und damit im betraglichen Ausmaß der Rente seinen Niederschlag (RS 0088949). Der strenge Maßstab der Rechtsprechung macht die Anwendung der Härteklausel zu einer Ausnahme, um eine Aufweichung der die Vers überwiegend begünstigenden abstrakten Schadensberechnung zu vermeiden (10 ObS 63/10b).
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Besondere Umstände, zB eine besonders spezialisierte Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung im gesamten Erwerbsleben praktisch gar nicht zulässt, kommen in Frage; insb der Verlust nicht nur erlernbarer, sondern auf Begabung beruhender Fähigkeiten (zB Konzertpianist; aber nicht: Profisportler, weil diese Berufstätigkeit von vorne herein nicht auf Dauer ausgelegt ist – 10 ObS 6/09v; auch nicht: Koloratursopranistin, die weiterhin als Sopranistin arbeiten kann – 10 ObS 63/10b).
VII. Vergleichbare Regelungen
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Die unterschiedliche Einschätzung der MdE nach dem KOVG und dem BEinstG einerseits und dem ASVG andererseits verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (RS 0053617; RS 0084204).
VIII. Höhe
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Die Festsetzung der Vollrente mit (nur) 2/3 der BMG trägt dem Umstand Rechnung, dass Renten aus der UV (derzeit) nicht besteuert werden. Durch Abs 2 kommt es bei Durchschnittsbetrachtung annähernd zu einer der aliquoten Nettobemessungsgrundlage entsprechenden Rentenhöhe. Davon ausgehend entspricht zB eine VR von 20 % der Vollrente einem Betrag von 13,33 % der BMG.
IX. Schwerversehrte
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Vers mit einer MdE von mindestens 50 % gebührt eine Zusatzrente (§ 205a) und ein erhöhter Kinderzuschuss (§ 207). Hinterbliebene Ehegatten nach einem verstorbenen Schwerversehrten haben Anspruch auf einmalige Beihilfe, wenn der Tod des Vers nicht Folge eines AU oder einer BK war und daher keine Witwen-/Witwerrente gebührt (§ 213).
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Bei der Prüfung der Schwerversehrteneigenschaft nach Abs 4 ist eine nach dem B-KUVG gewährte VR in die Zusammenrechnung einzubeziehen. Das gilt wegen der unterschiedlichen Grundlagen und Funktionen nicht für eine Beschädigtenrente nach dem KOVG (RS 0084276).