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ASoK 3, März 2018, Seite 82

Die geplante Indexierung der Familienbeihilfe aus unionsrechtlicher Sicht

Die Wohnsitzfiktion des Art 67 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 zwingt zur absoluten Gleichbehandlung

Thomas Kühbacher

Zur Verminderung der Budgetbelastung aus dem Export von Familienleistungen wie Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Mitgliedstaaten mit geringerem Preisniveau ist vom Gesetzgeber geplant, beide Leistungen auf Basis der Lebenshaltungskosten im Wohnortstaat des Kindes zu indexieren. Wie eine eingehende Analyse zeigt, ist eine solche Maßnahme unionsrechtlich jedoch nicht zulässig.

1. Problemstellung

Nach § 5 Abs 3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Befindet sich allerdings der Wohnsitz der Kinder in einem EU- bzw EWR-Staat oder in der Schweiz, wird diese Regelung durch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 883/2004 verdrängt. In diesem Sinn stellt auch § 53 Abs 1 FLAG klar, dass bei grundsätzlich anspruchsberechtigten EU- bzw EWR-Bürgern der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem dieser Vertragsstaaten einem Aufenthalt in Österreich gleichzuhalten ist.

Um einen allzu übermäßigen Export von Familienleistungen in Mitgliedstaaten mit niedrigeren Lebenshaltungskosten als in Österreich zu vermeiden, ist vom Gesetzgeber geplant, sowohl bei der Familienbeihilfe als auch beim Kinderabsetzbetrag (§ 33 EStG) eine Indexierung vorzunehmen. Laut Begutachtungsentwu...

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