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ASoK 4, April 2018, Seite 155

Neue Familienleistungen ab 2019 („Familienbonus Plus“, Kindermehrbetrag)

Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird (24/ME 26. GP).

Ab soll ein neuer Familienabsetzbetrag „Familienbonus Plus“ gewährt werden, der bis zum 18. Lebensjahr des Kindes die jährliche Steuerlast der Eltern um maximal 1.500 Euro reduziert. Für volljährige Kinder steht ein reduzierter jährlicher Absetzbetrag von 500 Euro zu.

Anspruchsvoraussetzung für den „Familienbonus Plus“ ist, dass für das Kind eine Familienbeihilfe nach dem FLAG gewährt wird. Beginnt oder endet dieser Anspruch während des Kalenderjahres, besteht der Anspruch auf den „Familienbonus Plus“ nur für die Monate des Anspruchs auf die Familienbeihilfe. Der Anspruch auf den erhöhten Absetzbetrag (1.500 Euro pro Jahr bzw 125 Euro pro Monat) besteht bis zu jenem Kalendermonat, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Ab dem Folgemonat steht der reduzierte Absetzbetrag von bis zu 41,68 Euro pro Monat so lange zu, als für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Familienbeihilfenberechtigte und/oder dessen (Ehe-)Partner können beantragen, dass der „Familienbonus Plus“ einem der beiden zur Gänze oder beiden jeweils zu 50 % gewährt wird. Diese Entscheidung kann nur jahresweise getroffen wer...

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