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Dürfen die Behörden die Indexierung der Familienleistungen anwenden?
Unionsrechtlicher Anwendungsvorrang und Vorlagerecht bzw -pflicht
Der Gesetzgeber beabsichtigt, Familienleistungen wie die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag an das (niedrigere) Preisniveau der Lebenshaltungskosten des Wohnortstaates des Kinds anzupassen. Diese budgetschonende Maßnahme könnte dem Unionsrecht in einer solchen Weise widersprechen, dass die betreffenden Regelungen unangewendet bleiben müssen. Sind die Verstöße offenkundig unionsrechtswidrig, erscheint nicht einmal eine Vorlage an den EuGH geboten.
1. Kaufkraftanpassung von Familienleistungen
1.1. Allgemeines
Die Bundesregierung hat dem Parlament ein Gesetz vorgelegt, durch welches Familienleistungen wie die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag ab an das (niedrigere) Kaufkraftniveau des Wohnortstaates des Kindes angepasst werden. Die rund 132.000 Kinder betreffende Maßnahme soll zu kolportierten Einsparungen in Höhe von 114 Mio Euro führen.
Die österreichische Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag fallen als Leistungen der sozialen Sicherheit nach Art 3 Abs 1 lit j iVm Art 1 lit z in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr 883/2004. Danach sind „alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonder...