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Dürfen die Behörden die Indexierung der Familienleistungen anwenden?
Anwendungsvorrang, Vorlagerecht und Vorlagepflicht
Wie längst bekannt, sollen die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag an das (zumeist niedrigere) Preisniveau der Lebenshaltungskosten des Wohnortstaates des Kindes angepasst werden (RV 111 BlgNR 26. GP). Diese Maßnahme mag budgetschonend wirken, könnte aber zugleich dem Unionsrecht widersprechen und damit unangewendet bleiben müssen. In einem Beitrag in der Juni-Ausgabe der im Linde Verlag erscheinenden Arbeits- und SozialrechtsKartei (ASoK 2018, 202) orten Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold und Mag. Christoph Paul Ludvik einen klaren Verstoß gegen das Unionsrecht. Ist eine Regelung derart offenkundig unionsrechtswidrig, erscheint nicht einmal eine Vorlage an den EuGH geboten.
Verstoß gegen das Unionsrecht
Die geplante Anknüpfung an den Wohnort in Bezug auf die Familienangehörigen und die daran geknüpfte Anpassung der Leistungshöhe widersprechen nach Auffassung von Marhold/Ludvik dem Unionsrecht. Die Wohnsitzfiktion des Art 67 VO (EG) 883/2004 wird umgangen: Ein Person hat danach „auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem...