Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 18, 20. Juni 2018, Seite 806

Dürfen die Behörden die Indexierung der Familienleistungen anwenden?

Anwendungsvorrang, Vorlagerecht und Vorlagepflicht

Wie längst bekannt, sollen die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag an das (zumeist niedrigere) Preisniveau der Lebenshaltungskosten des Wohnortstaates des Kindes angepasst werden (RV 111 BlgNR 26. GP). Diese Maßnahme mag budgetschonend wirken, könnte aber zugleich dem Unionsrecht widersprechen und damit unangewendet bleiben müssen. In einem Beitrag in der Juni-Ausgabe der im Linde Verlag erscheinenden Arbeits- und SozialrechtsKartei (ASoK 2018, 202) orten Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold und Mag. Christoph Paul Ludvik einen klaren Verstoß gegen das Unionsrecht. Ist eine Regelung derart offenkundig unionsrechtswidrig, erscheint nicht einmal eine Vorlage an den EuGH geboten.

Verstoß gegen das Unionsrecht

Die geplante Anknüpfung an den Wohnort in Bezug auf die Familienangehörigen und die daran geknüpfte Anpassung der Leistungshöhe widersprechen nach Auffassung von Marhold/Ludvik dem Unionsrecht. Die Wohnsitzfiktion des Art 67 VO (EG) 883/2004 wird umgangen: Ein Person hat danach „auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem...

Daten werden geladen...