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ASoK 2, Februar 2014, Seite 42

Ausgewählte Probleme des Rehabilitationsgeldes

Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Nichtdurchführung einer zumutbaren Krankenbehandlung als Entziehungsgrund für das Rehabilitionsgeld

Martin Sonntag

Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012), BGBl. I Nr. 3/2013, wurde die befristete Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension für Versicherte, die am das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, abgeschafft sowie ein Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation bei vorübergehender Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit und die neuen Leistungen des Rehabilitations- und Umschulungsgeldes für diese Personengruppe wurden eingeführt. Das Rehabilitationsgeld wurde als unbefristete Leistung ausgestaltet, eine Entziehung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei einer Besserung des Gesundheitszustands und einer Weigerung, an zumutbaren Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation teilzunehmen, vorgesehen. Es stellt sich die Frage des Verhältnisses dieser Neuregelung zur bisherigen Rechtsprechung über den Leistungsverlust bei Nichtmitwirkung an einer zumutbaren Krankenbehandlung.

1. Rechtslage und Rechtsprechung vor dem SRÄG 2012

1.1. Anspruch auf befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension

Gem. § 256 i. V. m. § 271 Abs. 3 ASVG i. d. F. vor dem SRÄG 2012 gebührte die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension längstens für die Dauer von 24 Monaten, wenn nicht von einem ...

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