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ASoK 12, Dezember 2014, Seite 460

Rechtsschutzprobleme des neuen Invaliditäts- und Rehabilitationssystems

Auswirkungen der Klagen gegen Bescheide nach § 367 Abs. 4 ASVG mit Aussprüchen über berufliche bzw. medizinische Rehabilitation

Martin Sonntag

Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012), BGBl. I Nr. 3/2013, wurde die befristete Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension für Versicherte, die am das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, abgeschafft sowie ein Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation bei vorübergehender Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit und die neuen Leistungen des Rehabilitations- und Umschulungsgeldes für diese Personengruppe wurden eingeführt. Bei Vorliegen vorübergehender Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit hat der Pensionsversicherungsträger gem. § 367 Abs. 4 ASVG verschiedene Aussprüche zu tätigen. Der Beitrag befasst sich mit der Wirkung der Klage an das Sozialgericht gegen einen derartigen Bescheid, wenn der Versicherte dauerhafte Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit behauptet oder mit den Aussprüchen über berufliche bzw. medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nicht zufrieden ist. Müssen bzw. können die Rehabilitationsmaßnahmen dennoch durchgeführt werden? Welche sozialrechtlichen Leistungen sind während des Gerichtsverfahrens zu erbringen? Kann das Rehabilitationsgeld bei ursprünglich unrichtiger Gewährung entzogen werden? Welche Folgen hat eine erfolglose Klage gegen einen Bescheid nach § 367 Abs. 4 ASVG? Welc...

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