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ASoK 9, September 2014, Seite 346

Unionsrechtliche Koordinierung und Höhe des Rehabilitationsgeldes

Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld und ausgewählte Probleme der Höhe dieser Leistung – zugleich eine Replik auf Beck, SozSi. 2014, 262

Martin Sonntag

Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012), BGBl. I Nr. 3/2013, wurde die befristete Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension für Versicherte, die am das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, abgeschafft sowie bei vorübergehender Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit unter anderem ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld für diese Personengruppe eingeführt. Ingeborg Beck befasst sich in einem unlängst erschienenen Beitrag ausführlich mit europarechtlichen Fragen der Koordinierung und verfassungsrechtlichen Fragen der Höhe dieser Leistung. Der Autor unterzieht diese Thesen einer kritischen Würdigung. Die vom Gesetzgeber gewählte Mischkonstruktion der neuen Leistung erschwert konsequente Lösungen beträchtlich.

1. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

1.1. Die Thesen Becks

Beck ordnet das Rehabilitationsgeld als eine Leistung bei Krankheit i. S. d. Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (im Folgenden kurz: Verordnung) ein. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Erstreckung der Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates komme nicht zur Anwendung, weil das Rehabilitationsgeld eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecke. Ös...

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