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ASoK 4, April 2017, Seite 155

Beginn des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld

Rehabilitationsgeld gebührt bereits ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit), ohne dass dabei auf das in der Pensionsversicherung geltende Stichtagsprinzip Bedacht zu nehmen wäre. – (§ 143a Abs 1 ASVG)

„1. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012), BGBl I 2013/3, wurde die befristete Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension für Versicherte, die am das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, abgeschafft. Für diese Personengruppe wurden ein Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation bei vorübergehender Invalidität/Berufsunfähigkeit sowie die neuen Leistungen des Rehabilitations- und des Umschulungsgeldes eingeführt.

2. Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld wurde systematisch der Krankenversicherung zugeordnet (§ 143a ASVG; Pfeil, Nach einem Jahr der Neuregelungen bei geminderter Arbeitsfähigkeit ..., ÖZPR 2015, 4 [5]), und zwar als Leistung ‚aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der geminderten Arbeitsfähigkeit‘ (§ 117 Z 3 ASVG).

2.1. Voraussetzungen für den Leistungsanspruch sind im Wesentlichen, dass vorübergehende Invalidität bzw Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zwe...

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