ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 41 Form der Meldungen
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Informationen zum elektronischen Datenaustausch: s www.elda.at.
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Zur Zulässigkeit alternativer Meldemöglichkeiten: s die Richtlinie über Ausnahmen von der Meldeerstattung mittels Datenfernübertragung - RMDFÜ 2005 (avsv Nr 145/2005 idF 124/2007 abrufbar unter www.avsv.at).
3
Zu Abs 4 Z 3: Im Hinblick darauf, dass es beim Absenden einer Telekopie grds zu Fehlern kommen kann, die die tatsächl Übermittlung verhindern, ist es erforderlich, den Sendebericht zur Überprüfung der fehlerfreien Übermittlung zu kontrollieren und im Falle einer Fehlermeldung die Mindestangaben-Anmeldung neuerlich abzusenden (VwGH 2008/08/0201).
4
Zu Abs. 4: Die EB zum ARÄG 2013 2407 BlgNR 24. GP, führen aus, dass vor allem bei dubiosen Firmen die Meldungen häufig in Papierform erfolgen. Bei Erhebungen stellt sich in weiterer Folge oftmals heraus, dass Meldungen desselben DG von unterschiedlichen Personen unterfertigt und auch immer wieder unterschiedlich aussehende Firmenstempel verwendet werden. Die unleserlichen Unterschriften auf den Papiermeldungen erlauben in der Regel keine eindeutige Zuordnung, wer eine bestimmte Meldung vorgenommen hat (DG selbst bzw Vertretungsorgan, SteuerberaterIn, Loh...