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Sonntag Martin (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

5. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-3007-6

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Dokumentvorschau
Sonntag Martin (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 506a Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

Elisabeth Zehetner

1

Betroffener Personenkreis: Den EB zur RV 1111 BlgNR XXII. GP, (65. Nov) ist zu entnehmen, dass mit dem am in Kraft getretenen Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005, BGBl I 2004/125, ua das Verfahren zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen für vermögensrechtliche Nachteile, die durch eine gesetzwidrige oder ungerechtfertigte strafrechtliche Anhaltung oder Verurteilung erlitten wurden, neu geregelt wurde.

2

Ab (24. Nov) wurde die Regelung getroffen, dass die SV-Beiträge additiv zum Haftentschädigungsanspruch hinzutreten. Der nachzuentrichtende Beitrag umfasst sowohl den DN- als auch den DG-Anteil (Rudda, Die Auswirkungen von Straftaten aus der Sicht des Sozialversicherungsrechts, SozSi 1997, 120).

Beitragszeiten: s § 225 und 226 ASVG.

Ersatzzeiten: s § 227, 227a, 228, 228a, 229 ASVG.

Versicherungszeiten: s § 224 ASVG, § 3 APG.

3

BGL: Änderung der Bestimmung durch das 2. SRÄG 2009, BGBl I 2009/83, da für Zeiten einer Haftentschädigung ab dem für Personen, die nach dem geboren sind, Gutschriften in das Pensionskonto einfließen.

4

Weitere Bestimmungen hinsichtlich Freiheitsbeschränkungen:

§ 228 Abs 1 Z 1 ASVG: Zeiten einer Freih...

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