ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 471b Begriff der fallweise beschäftigten Personen
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Auch fallweise beschäftigte Personen iSd § 471b, denen ein Entgelt gebührt, das im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, sind geringfügig beschäftigt iSd § 5 Abs 2 mit der Folge der Beitragspflicht nach § 53a (VwGH 2000/08/0004).