ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 460e Berechtigung zur Datenverarbeitung
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Nach § 7 Abs 1 DSG dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden. § 460e schränkt die Berechtigung zur Datenverarbeitung auf die gesetzlichen Zwecke (§ 81) ein: Auswertungen, die auf personenbezogene (nicht anonymisierte oder pseudonymisierte, § 84a Abs 5) Datenbestände zurückgreifen, sind nur zulässig, als hiefür ein konkreter gesetzlicher Zweck vorhanden ist. Allgemeine Auswertungen bedürfen keines Personenbezuges und können davon unabhängig stattfinden, wobei aber auch hier § 81 über die Verwendung der Mittel zu beachten ist. Zur Verarbeitung von Daten, die von anderen Stellen übermittelt werden, sind konkrete Bestimmungen notwendig (vgl § 459a ff), insb wirkt das Steuergeheimnis (§ 48a BAO) stärker als allg Amtshilfebestimmungen (DSK K120.714/001-DSK/2002), Steuerdaten dürfen damit nicht ohne weiteres für andere Zwecke verwendet werden.
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Notwendige Daten zur Einhebung der Kostenbeiträge nach dem Krankenanstaltenrecht sind jene Daten, wel...