ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 460c Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen
1
Gegen diese Bestimmung bestehen keine Bedenken hinsichtlich Verfassungskonformität. Der Gesetzgeber hat den Sicherungsbeitrag für Dienstordnungspensionen normiert, um ua die finanzielle Belastung des Bundes iZm Pensionsleistungen an Bedienstete der PVT zu reduzieren (vgl § 80 über den Bundesbeitrag). Die damit verbundene Eigentumsbeschränkung liegt im öffentlichen Interesse, eine Verminderung des Kostenaufwandes ist ein legitimes Eingriffsziel (RS0118911, RS0038544, RS0010692, RS0118711).
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Die Staffelung der Prozentsätze wurde durch das SRÄG 2012 ab 2013 eingeführt. Zu deren Erhöhung für den Fall, dass keine kollektivvertragliche Pensionsobergrenze gelten sollte, § 669 Abs 7, siehe jedoch die vorhandenen Obergrenzen nach § 97 Abs 4 iVm § 129 f DO.A; ebenso § 89 Abs 4 iVm § 117 f DO.B und § 83a Abs 4 iVm § 117 f DO.C.
3
Zur Beitragspflicht für Dienstordnungsleistungen in der ges KV VfSlg 16.585, § 31 Rz 48a. Zurückweisung einer Anfechtung durch VfSlg 16.664.
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Nach § 101a DO.A, § 93a DO.B, 87a DO.C haben die Bezieher von den Leistungen neben dem Sicherungsbeitrag gem § 460c ASVG einen Zusatzbeitrag zu leisten; dieser beträgt,
wenn der Stic...