ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 458 Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung
1
Die Bestimmung ist Grundlage dafür, dass in der Datenspeicherung nach § 31 Abs 4 Z 1 und 3 lit a, bei der der HV als Dienstleister der KVT auftritt (§ 31 Rz 40) auch Daten nach dem AlVG und KOVG vorhanden sind. Zur Kostenabgeltung V 1992/857 idgF (§ 82).