ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 447h Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung
1
Siehe die Aufgaben nach § 132a ff. Die Bestimmung ist (ähnlich § 84a und 84b, vgl § 81) Rechtsgrundlage für die Verwendung finanzieller Mittel zugunsten einschlägiger Projekte.
2
Dieser Fonds ist auf Sozialversicherungsebene eingerichtet und hat sich nach den Änderungen im Rahmen der Gesundheitsreform durch die ASVGNov im Rahmen des Gesundheitsreformgesetzes, BGBl I 2013/81 ebenfalls an den Zielen der Gesundheitsreform zu orientieren.
3
Zu den Gesundheitsförderungsfonds auf Landesebene siehe § 447g.