ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 444 Rechnungsabschluß und Nachweisungen
1
Diese Weisungen für die Rechnungsführung und für die Statistik sind unter www.sozdok.at zugänglich („RechnVorschr SV“ bzw „statWeis*“), eingehende Erläuterungen mwH und Lit bei Teschner/Widlar/Pöltner, § 444.
2
Die Erfolgsrechnungen sind unter www.avsv.at kundgemacht. Die Verletzung des ges Anhörungsrechtes kann zu Rechtswidrigkeit des entspr Verwaltungsaktes führen (VfSlg 18.118).
3
Der Verweis auf „Krankenversicherungsaufwendungen“ in § 1 Abs 2 GSBG ist unbedenklich, sein Inhalt ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen (VfSlg 19.102).
4
Zahlungen für vergangene Zeiträume (Budgetjahre etc), die gem § 643 Abs 3 nach Ende der Übergangszeiträume (Transitorienzeiträume, § 6 Abs 2 RechnVorschr SV, vgl § 447a Rz 1b) bzw nach Jahresabschluss einlangen oder zu leisten sind, können nicht zu einer Neuaufrollung abgeschlossener Zeiträume führen, mögen sie auch für diese Zeiträume auf Basis von deren Ergebnissen geleistet werden (BMG-96181/0002-II/A/8/2012). Eines der Motive dafür ist die Vermeidung von unsteuerbaren Auswirkungen in anderen finanziellen Zusammenhängen (vgl VerzichtsG, Art 51 BBG 2009, BGBl I 2009/52).
5
Für gesondert zu verwaltende Vermögensmassen, deren ...