ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 441g Verbandsmanagement
1
Grundlage der Tätigkeit von Verbandsmanagern sind Dienstverträge, keine öffentlich-rechtlichen Bestellungsakte. Verbandsmanager sind keine Versicherungsvertreter (Funktionäre) nach § 420 ASVG. Wer Mitglied des Verbandsmanagements ist, ergibt sich (deklarativ) aus der Eintragung des HV im Ergänzungsregister (www.ersb.gv.at, ONr 215) und aus der Kundmachung der Aufgabenübertragungen (avsv 110/2009, Änderung bei Redaktionsschluss in Vorbereitung). Der Nachweis der Vertretungsbefugnis kann auch durch eine aufsichtsbehördliche Bestätigung nach § 434 Abs 2 dokumentiert werden. Eine Rangreihenfolge der Stellvertreter ist ges nicht vorgesehen.
2
Die aktuelle vierjährige Funktionsperiode des Verbandsmanagements läuft von April 2013 bis Ende März 2017 (zu ihrem ursprünglichen Beginn s § 618 Abs 6 und 7).
3
Zur Anwendbarkeit des Stellenbesetzungsrechts siehe § 460 Rz 4. Wenn auch bei Wiederbesetzungen jedenfalls eine Ausschreibung vorzunehmen wäre, hätte Abs 1 letzter Satz keinen normativen Wert.
4
Bestellung und Entlassung des leitenden Angestellten nur nach vorher eingeholter Zustimmung des BMASK nach § 460 Abs 4 im Einvernehmen mit BMG (§ 446 Abs 3 Z 2), nicht jedoch BMF (§ 446 Abs ...