ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 441d Aufgaben der Trägerkonferenz
1
Zu den nach Abs 3 eingerichteten Ausschüssen siehe die Kundmachung avsv 53/2005.
2
Die TK ist nicht berechtigt, außerhalb ihrer ges Kompetenzen Aufgaben (des HV oder eines SVT) wahrzunehmen oder in die Geschäftsführung des HV einzugreifen. Frühere einschlägige Bestimmungen bestehen nicht mehr [§ 442a Abs 3 idF (1.) SRÄG 1996, BGBl 411/1996, für die Verbandskonferenz oder Abs 9 idF 58. ASVGNov, BGBl I 99/2001 für den Verwaltungsrat]. Die TK hat jedoch die Möglichkeit, sich auf Basis ihrer Kompetenzen, insb des Budgetrechts, zu anderen Vorgängen zu äußern und Empfehlungen zu beschließen. Eine ausnahmsweise Geschäftsführungskompetenz der TK für den Fall der Säumnis eines SVT enthält § 455 Abs 3.
3
Bei ihren Beschlüssen (zB Budget, Richtlinien) ist die TK nicht an Vorschläge gebunden, lediglich nach Abs 2 Z 7 (Gesamtverträge) und Z 12 (Bundes-Zielsteuerung) hat sie nur die Möglichkeit, Zustimmung oder Nichtzustimmung zu äußern, wobei das G eine Bedingung nicht ausdrücklich ausschließt bzw Einwilligung (zu einem näher determinierten Beschluss des VV, der später zu fassen ist, vgl zur gleichen Wortwahl § 31b Rz 3) möglich ist. Bei Nichtzustimmung zu Vorschläg...