ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 441c Unvereinbarkeit
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Das Ruhen nach Abs 1 soll Interessenkonflikte in Geschäftsführungsangelegenheiten (Trägerinteressen versus Hauptverbandsinteressen) vermeiden helfen, nach § 421 Abs 7 ist für diese Zeit ein Stellvertreter zu bestellen. Es ist auf die Funktion von Versicherungsvertretern im Verbandsvorstand eingeschränkt und gilt nicht für andere Personengruppen (zB Beiratsmitglieder). StV von Vorstandsmitgliedern sind hievon ebenfalls nicht betroffen. Die Entsendung als StV eines Mitgliedes des Verbandsvorstandes des HV ist nicht unvereinbar mit der Tätigkeit als Versicherungsvertreter (oder dessen StV) in einem SVT (auch als ObmannStV) und führt daher zu keinem Ruhen. Dies wurde damit begründet, dass die Position des StV nur ein ausnahmsweises Tätigwerden mit sich bringe und somit die Gefahr einer Interessenkollision zwischen der Tätigkeit in der Selbstverwaltung des HV und jener im SVT nur in einem sehr geringen Maße bestünde, sodass dies zu vernachlässigen sei (BMSG 20.203/0002-II/A/3/2005). Weiters würde ein Ruhen auch für diese StV in der Praxis dazu führen, dass die Betroffenen zwar zwei Funktionen hätten, diese aber kaum tatsächlich ausüben könnten. Diese Rechtsauffassu...