ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 440f Vorsitz im Beirat, Sitzungen
1
Es kann daher nur ein Vertreter der Pensionsbezieher oder der Bezieher einer Leistung nach einem PflegegeldG bzw beim HV ein Repräsentant aus den Seniorenorganisationen Vorsitzender werden.
2
Die in § 440a Abs 3 Schlussteil festgehaltenen Grundsätze (Zugehörigkeit zu den Gruppen nach § 440a Abs 1 Z 1 und 4) sind mangels anderer Bestimmungen auch für die Wahl von Stellvertretern der Beiratsvorsitzenden bei den SVT anzuwenden (BMASK ).