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Sonntag Martin (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

5. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-3007-6

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Sonntag Martin (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 440f Vorsitz im Beirat, Sitzungen

Josef Souhrada

1

Es kann daher nur ein Vertreter der Pensionsbezieher oder der Bezieher einer Leistung nach einem PflegegeldG bzw beim HV ein Repräsentant aus den Seniorenorganisationen Vorsitzender werden.

2

Die in § 440a Abs 3 Schlussteil festgehaltenen Grundsätze (Zugehörigkeit zu den Gruppen nach § 440a Abs 1 Z 1 und 4) sind mangels anderer Bestimmungen auch für die Wahl von Stellvertretern der Beiratsvorsitzenden bei den SVT anzuwenden (BMASK ).

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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