ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 440b Pflichten der Beiratsmitglieder
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Amtsverschwiegenheit und Einhaltung der Rechtsvorschriften gelten nach § 424 auch für die Beiratsmitglieder, nicht jedoch die weiteren Haftungsregeln dieses Paragrafen. Eine Haftung für Schäden nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts (§§ 1295 ff ABGB) wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen und bleibt im Einzelfall zu prüfen, wobei die Anwendbarkeit des OrgHG gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl § 424 dritter Satz).