ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 440a Mitglieder des Beirates
1
Die in Abs 3 Schlussteil festgehaltenen Grundsätze für den HV sind mangels anderer Bestimmungen auch für die Wahl von Stellvertretern der Beiratsvorsitzenden bei den SVT anzuwenden (BMASK ).
2
Abs 5 über die (eingeschränkten) Kostenersätze beruht darauf, dass den Beiratsmitgliedern vom G nicht dieselben Aufgaben und Verantwortlichkeiten zugedacht wurden wie den Versicherungsvertretern (BMG-96117/0030-II/A/6/2011).
3
Ergänzung der Kostenersätze ab um Sitzungsgeld durch das SRÄG 2012, BGBl I 2013/3.