ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 425 Amtsdauer
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Die fünfjährige Amtsdauer läuft jeweils vom 1. Jänner der Jahre ...6 bis zum 31. Dezember der Jahre ...0 bzw der Jahre ...1 bis ...5. Die Jahre 2011-2015 bilden die 13. Amtsdauer.
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Einfachgesetzliche Sonderregeln über Veränderungen in der Amtsdauer wurden als zulässig betrachtet (§ 553 Abs 2, § 587 Abs 7, § 609 Abs 6). Vor der Verlängerung einer Amtsdauer durch § 587 Abs 7 idF SVÄG 2000 (siebenjährige Amtsdauer 1999-2005) beruhten die Amtsdauern auf dem SVÜG 1953 idF SVÜG-Nov, BGBl 1954/13, und § 536 sowie § 553 Abs 2; sie folgten dem Rhythmus der Jahre ...9-...3 bzw ...4-...8. Wechsel in den Funktionsträgern treten erst mit Zusammentreten der VerwK in ihrer neuen Zusammensetzung (Konstituierung), somit pro SVT unterschiedlich ein. Bei Organisationsänderungen hat der VfGH längere Übergangsfristen akzeptiert (VfSlg 18.938: 19 Monate).
3
Zu den Funktionsperioden beim HV s auch § 441a Abs 3 (Vorsitz Trägerkonferenz), § 441b (Verbandsvorstand) und § 441g (Verbandsmanagement).
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Die Bestellungsdauer der Vorsitzenden bzw der Mitglieder der paritätischen Schiedskommissionen (§ 344 Abs 2), der Landesberufungskommissionen (§ 345 Abs 3 iVm § 346 Abs 3) und der Bundesschiedskommission ...