ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 422 Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung
1
Wichtige Gründe nach Abs 1 können persönlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art sein. Da die Entsendungen in der Praxis eine Vorabklärung bei den entsendeberechtigten Stellen verlangen, sind Ablehnungen nach dieser Bestimmung selten. Ob eine Ablehnung rechtens erfolgte, ist im Rahmen der Beziehungen des Betroffenen zu der entsendenden Stelle (Mitgliedschaft) zu klären, der SVT hat hiezu keine Kompetenzen. Dies gilt auch für die Wiederbestellung. Praxisrelevanter ist, dass nach § 423 Abs 1 Z 4 die Enthebung bei Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes stattzufinden hat.
2
Abs 2 stellt klar, dass das Einlangen der Annahmeerklärung beim SVT für den Beginn des Rechts auf Amtsausübung konstitutiv ist, nicht jedoch die im Regelfall erst später (meist aus Anlass einer Sitzung) stattfindende Angelobung (§ 432). Das ist für die Sitzungsvorbereitung relevant (Versendung von Sitzungsunterlagen bereits nach Annahmeerklärung zulässig). Da für die Erklärung keine Formvorschriften bestehen, kann sie auch mündlich einem Empfangsberechtigten des SVT gegenüber abgegeben werden, Übermittlung durch Boten ist nicht ausgeschlossen. Die Erklärung...