ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 420 Versicherungsvertreter
Übersicht
Rz
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I. | Allgemeines | 1-4c |
II. | Entschädigungen (Abs 5) | 5-10a |
III. | Geschäftliche Beziehungen als Ausschlussgrund (Abs 6) | 11-17 |
I. Allgemeines
1
Die Mitglieder der VerwK sind nicht „Versicherten“-, sondern „Versicherungs“-Vertreter, weil auch Dienstgeber vertreten werden (anders § 67 NVG; wie im ASVG § 197 GSVG, § 185 BSVG, § 133 B-KUVG). Die Wortwahl hat auf den rechtl Umfang der Funktion keinen Einfluss, der Wortteil „-vertreter“ behandelt den Bereich demokratischer Repräsentation der jeweiligen Interessengruppen in der Versicherung, nicht rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis im Verfahren vor dem SVT. Das Amt eines VersV war bis zur 52. Nov ein Ehrenamt, seither handelt es sich um ein besoldetes Amt, auf die Bezüge besteht ein Rechtsanspruch (SV-Slg 49.352). Zum Aufgabenbereich s Pernthaler, Möglichkeiten und Grenzen der Selbstverwaltung in der SV, SozSi 2001, 129.
2
Innerhalb der Gruppen der DN und der DG besteht keine weitere Unterscheidung: Ob jemand einer bestimmten Gruppe von DN oder DG zugehört, ist ges nicht weiter bedeutsam, Wechsel innerhalb einzelner Gruppen (zB zwischen Organisation der WK oder Wechsel der AK-Zugehörigkeit) bilden für sich allein keinen Enthebungsgrund (Teschner/Widl...