ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 419 Arten der Verwaltungskörper
1
Die Aufzählung ist taxativ. Andere Verwaltungskörper bestehen nicht. Beratungsgremien wie der Beirat (§§ 440 ff) oder der Präventionsbeirat (§ 476) sind keine VerwK.
2
Im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs von VerwK können Ausschüsse eingerichtet sein, wie zB beim Verbandsvorstand des HV nach § 441f Abs 3.
3
Wenn Aufgaben nicht nur zur Beratung, sondern zur Erledigung an einen Ausschuss, den Obmann, das Büro bzw das Verbandsmanagement übertragen wurden, ist dies in den Anhängen zu den Geschäftsordnungen der Vorstände, der Trägerkonferenz und des Verbandsvorstandes kundgemacht (§ 456a Abs 3). Parteifähig sind - solange keine ausdrückliche andere ges Bestimmung besteht - die SVT, nicht aber deren Verwaltungskörper, Teilorganisationen oder sonstige Organe (RS0035327, 0035375).
4
Ältere Bezeichnungen (§§ 433 ff vor 1994) sind Hauptversammlung (für die Generalversammlung) und Überwachungsausschuss (für die Kontrollversammlung). Präsidialausschuss war die frühere Bezeichnung für den Vorstand und Verbandskonferenz für die Hauptversammlung des HV (§ 441 idF 52. Nov ab 1994, ebenso Verbandspräsidium), bei welchem auch (idF BGBl I 2001/99) Verwaltungsrat und Geschäftsf...