ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 354 Leistungssachen
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Die Aufzählung der Leistungssachen in § 354 ist taxativ (10 ObS 25/04f). Alle darin nicht genannten Angelegenheiten, für die nach § 352 ASVG die Bestimmungen des 7. Teils gelten, sind nach § 355 Verwaltungssachen. Nur gegen Bescheide in Leistungssachen ist in sukzessiver Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte der Rechtsweg zulässig (vgl § 65 ASGG).
Zu den Leistungssachen gehören
die Geltendmachung von Ansprüchen, die ein SHT durch Legalzession von einem Vers erworben hat (RS0109544; RS0109545; RS0109546; vgl auch § 324 Rz 7 ff);
die Aufrechnung auf die von den VT zu erbringenden Geldleistungen (RS0084111, vgl auch § 103 Rz 1 ff);
Ermessensentscheidungen des SVT über Pflichtleistungen ohne individuellen Rechtsanspruch (zB medizinische Rehab) (RS0119969; RS0117386; vgl auch § 154a Rz 3).
Streitigkeiten über Ansprüche auf Zuschüsse an die Dienstgeber nach Entgeltfortzahlung iSd § 53b (vgl dort Rz 15 ff).
Anträge auf Feststellung, dass Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt (§§ 255a, 273a)
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Ausschlaggebend ist, ob zwischen den Parteien die Höhe (der Umfang) des Anspruchs auf VersLeistungen streitig ist. Ob das Begehren materiell berechtigt ist, hat bei Prüfung de...