ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 351d Entscheidung des Hauptverbandes
Übersicht
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I. | Entscheidungen des HV | ||||
A. | Entscheidungsfrist (Abs 1) | 1 | |||
B. | Entscheidung (Abs 1) | ||||
1. | Anzuwendendes Verfahrensrecht | 2-7 | |||
2. | Entscheidungsmöglichkeiten | 9-15 | |||
3. | Ermessen | 16-27a | |||
4. | Ausreichende und nachvollziehbare Begründung | 28a-28g | |||
a) | Vergleich mit anderen Arzneispezialitäten | 29-37 | |||
b) | Vorbringen des antragstellenden Unternehmens | 38-47 | |||
C. | Wirksamkeit der Entscheidung | 48 | |||
D. | Schriftlichkeit | 48a | |||
E. | Begründungspflicht | 48b | |||
II. | Neuerlicher Antrag (Abs 3) | 49 |
I. Entscheidungen des HV
A. Entscheidungsfrist (Abs 1)
1
Da bei Aufnahmeverfahren immer auch über den Preis der beantragten Arzneispezialität abgesprochen wird, beträgt die Entscheidungsfrist des HV stets 180 Tage. Für die Annahme, dass diese Frist durch Verzicht des antragstellenden Unternehmens hinfällig wäre, besteht kein Anhaltspunkt (UHK 110/1-UHK/09). Da das Verfahren vor dem HV sehr umfangreich gestaltet ist und auf die ursprüngliche (längere) Entscheidungsfrist ausgerichtet war, ist es notwendig, die 180-Tage-Frist zu hemmen, wenn das antragstellende Unternehmen nicht alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen (rechtzeitig) beibringt. Andernfalls hätten die antragstellenden Unternehmen die Möglichkeit...