ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 347b Bundesverwaltungsgericht, Mitwirkung fachkundiger Laienrichter/Laienrichterinnen
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Der Materiengesetzgeber hat von der Ermächtigung des Art 135 Abs 1 B-VG Gebrauch gemacht und sieht an Stelle der Entscheidung durch Einzelrichter eine solche durch einen Senat aus einem Richter des BVwG und fachkundigen Laienrichtern vor (sa § 6 und § 7 Abs 2 VwGG). Die RV (2167 BlgNR 24. GP) wollte mit nur zwei Beisitzern (einen von der ÖÄK nominierten selbstständig berufsberechtigten Arzt und einen vom HV nominierten Ökonomen) das Auslangen finden. Ein Abänderungsantrag (s AB 2257 BlgNR 24. GP) führte aber zur Erweiterung auf je zwei von der ÖÄK und vom HV nominierte Beisitzer, (je ein Mediziner und ein Experte). Analoges gilt für die übrigen Berufsgruppen, für die SchK zuständig sind.
2
Gem Art 136 Abs 2 B-VG sind zum VwGVG und (subsidiär) AVG abweichende Verfahrens(kosten)regelungen möglich. Die Kostenregelung des Abs 3 entspricht ihrem Wortlaut nach jener des § 347 Abs 7 für SchK. Dies dachten auch ihre Schöpfer (EB 2167 BlgNR 24. GP, 5), ist aber ein Irrtum, weil über die Kosten der Beh gem AVG (s dazu § 347 Rz 33 ff) hinaus § 26 VwGVG sowohl den Zeugen als auch allen Beteiligten Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten der Reise, ihres Aufenthalt...