ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 347 Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen
Übersicht
Rz
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I. | Allgemeines | 5-8 | |
II. | Verfahrensvorschriften | 9 | |
A. | Diverse Entscheidungen zu Schiedskommissionsverfahren | 10-26 | |
B. | Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlung (Abs 5) | ||
C. | Kosten des Verfahrens (Abs 7) | 33-38 | |
III. | Parameter zur Beurteilung der Einhaltung des Ökonomiegebotes (Abs 4a) | 39-41 |
I. Allgemeines
1-4 (enfallen)
5
Die Entsendung fachkundiger Beisitzer in die SchK dient mE va der Verfahrensökonomie, weil die Bestellung von Sachverständigen gem § 52 AVG dann nicht erforderlich ist, wenn die Beh (bzw zumindest einer ihrer Organwalter) über die zur Beurteilung des Streitfalles erforderliche Sachkunde verfügt. Daher sollen die für die Entsendung von Beisitzern in konkreten Streitfällen vor der PSK oder LSK zust Körperschaften nach Möglichkeit auch fachlich geeignete Beisitzer nominieren. (Gem § 344 Abs 2 idF BGBl I 2010/61 muss nunmehr je ein Beisitzer der PSK ein Arzt sein.) Die selbstständigen Darlegungen der Beh müssen (iS ihrer Nachprüfbarkeit) methodisch und ihrem fachlichen Niveau nach den für Sachverständigengutachten geltenden Anforderungen entsprechen und sich mit den von den Parteien vorgebrachten Argumenten auseinandersetzen (VwGH 8...