TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Sonntag Martin (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

5. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-3007-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag Martin (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 344 Paritätische Schiedskommission

Markus Kletter

Übersicht

Rz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Zuständigkeit
1-11
II.
Vorschaltung eines Schlichtungsausschusses (?)
12-18
III.
Charakter der PSK
19-22

I. Zuständigkeit

1

Die Zuständigkeitsvorschrift ist weit auszulegen:

Es fallen demnach sowohl Streitigkeiten unmittelbar aus dem EV, wie etwa jene über Honorareinbehalte, Forderungsaufrechnungen, Schuldeinlösungen nach § 1422 ABGB uÄ darunter, als auch jene über das gültige Bestehen oder Nichtbestehen eines EV einschließlich der Nachwirkungen desselben (VfSlg 15.178). In die Zuständigkeit fallen überdies: Ein Streit über das Erlöschen des EV (VfSlg 15.804), Rückforderungs- (VfGH, B 1121/97) und Schadenersatzansprüche (VfSlg 15.560), jeweils unter der Voraussetzung, dass ihr Anspruchsgrund während des EV entstand, auch wenn der EV zwischenzeitig beendet wurde (LBK-S, SSV-NF 8/B1). Zur Auslegung des „rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges“ können Anhaltspunkte in der Jud zu § 8 Abs 1 und 50 Abs 1 Z 1 ASGG sowie § 55 JN gefunden werden (Souhrada, Schiedskommissionsorganisation, 20). Der Zusammenhang mit dem EV liegt (iS von Kuderna, ASGG, § 50, Anm 5) erst dann nicht mehr vor, bliebe der geltend gemachte Anspruch dem Grunde und der Höhe nach derselbe, auch wenn man sich den EV (mit seinen R...

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.