ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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Vor § 344 ff
Vor der 48. Nov (s EB, 1098 BlgNR 17. GP, 17) war für EV-Streitigkeiten nur die Paritätische Schiedskommission (PSK) zuständig und gegen deren Bescheide die Beschwerde an den VwGH zulässig. VfSlg 11.729 und 12.083 erkannten darin wegen nicht garantierter Unversetzbarkeit, Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 EMRK (die Beschwerdemöglichkeit an den VwGH genügte dessen Anforderungen nicht), weshalb diese Zuständigkeitsvorschriften aufgehoben wurden. Als neue Rechtsmittelinstanz gegen Bescheide der PSK wurden Landesberufungskommissionen (LBK) als Tribunale geschaffen. Die Bundesschiedskommission (BSK) als Berufungsinstanz für Entscheidungen der Landesschiedskommissionen (LSK) wurde zu einem Tribunal umgestaltet. Gegen E oder bei Säumnis dieser Kollegialbeh richterlichen Einschlags konnte keine Beschwerde an den VwGH erhoben werden. Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 (BGBl I 2012/51) löste zum die LBK auf, ebenso die BSK in ihrer Funktion als Berufungsinstanz. An deren Stelle tritt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Zum neuen Rechtsschutzsystem s § 347a.