Sonntag Martin (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

5. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-3007-6

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Sonntag Martin (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 342a Sonderregelungen für Gruppenpraxen

Markus Kletter

Übersicht

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I.
Allgemeines
1–6
II.
Strukturelle Vorgaben für Gruppenpraxen und Abgrenzung zu Ambulatorien
7–14
III.
Zulassung und Bedarfsprüfung
15–27
IV.
Gesamtvertrag, (Sonder-)Einzelvertrag, Kostenzuschuss
28–35

I. Allgemeines

1

Gruppenpraxen (GrpP) sind nicht zu verwechseln mit Ordinations- und Apparategemeinschaften, deren Zweck ausschließlich in der gemeinsamen Ressourcennutzung (gemeinsamer Einkauf von Geräten oder Materialien, gemeinsame Anmietung von Räumlichkeiten und/oder Beschäftigung nichtärztlichen Personals) liegt und wofür auch die Bildung zivilrechtlicher Gesellschaften erlaubt ist. Deren Gesellschafter können nur freiberuflich tätige Ärzte und GrpP, nicht aber andere Personen sein; jeder Arzt (bzw die GrpP) muss im Rahmen dieser Gemeinschaft freiberuflich tätig sein und schließt nur selbst Behandlungsverträge ab (§ 52 ÄrzteG; s Schneider, Ordinationen und Ambulatorien, 77). „Gemeinschaftspraxis“, „Ärztehaus“ udgl sind keine Begriffe des ÄrzteG und sagen nichts über Inhalt und Rechtsform der Zusammenarbeit aus (s Hummelbrunner, Die ärztliche Gruppenpraxis, 2005, 8).

2

Bei GrpP (§ 52a ÄrzteG) ist die Gesellschaft (entweder eine OG oder eine...

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