ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 339 Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien durch die Träger der Krankenversicherung
Übersicht
Rz
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I. | Allgemeines | 1-6a |
II. | Zahnambulatorien | 7-10 |
III. | Vorrang der Vertragsregelungen mit Ärzten? | 11-20 |
I. Allgemeines
1
Der Gesetzgeber wollte keinen staatlichen Gesundheitsdienst mit angestellten Ärzten schaffen, sondern hatte Verständnis für das Anliegen der Ärzteschaft, ggüber den KVT freiberuflich tätig sein zu können (AB, 613BlgNR, 7. GP, 30). Die Sachleistungsvorsorge hat daher primär durch Verträge mit Leistungserbringern und nicht durch eigene Einrichtungen des KVT zu erfolgen; Letztere dürfen dazu nur nach Maßgabe der ges Vorschriften herangezogen werden (§ 338 Abs 2). Das in § 23 Abs 5 den KVT eingeräumte Recht, Einrichtungen für die Untersuchung und Behandlung von Vers zu betreiben, zu erwerben oder sich daran zu beteiligen, wurde in Abs 6 beschränkt: Kassenambulatorien dürfen nur (neu) errichtet oder erweitert werden, wenn die zur Genehmigung (von KA) zuständige Behörde (LReg) einen Bedarf dafür festgestellt hat. (Dasselbe gilt, wenn der KVT Dritte mit dem Betrieb des Ambulatoriums betraut; § 3a Abs 9 KAKuG.) Dieses Verf ist in den LandesausführungsG zum KAKuG (Art-12-B-...