ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 323 Pflichten der Träger der Sozialhilfe
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Die Regelung bedeutet, dass für die den Versicherungsschutz nach dem ASVG Genießenden hins der Unterstützung aus der Sozialhilfe die gleichen Rechtsvorschriften gelten wie für andere Personen. Sie hindert aber nicht, dass der Träger der Sozialhilfe bei Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit nach dem ASVG gewährte Leistungen ins Kalkül zieht, insb die nach § 292 ff gewährten Ausgleichszulagen (Teschner/Widlar/Pöltner § 323 Anm 1). Für die Sozialhilfe ist nämlich im Gegensatz zur SV der Grundsatz der Subsidiarität kennzeichnend. Die Sozialhilfe greift daher grds nur dort ein, wo ein gesetzl Mindeststandard auch durch SV-Leistungen nicht gedeckt ist (RS0072870).