Sonntag Martin (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

5. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-3007-6

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Sonntag Martin (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 24 Träger der Unfallversicherung

Josef Souhrada

1

Neben den drei genannten UVT haben auch die SVAgW (vgl §§ 178, 179, 250 GSVG) und die BVA UV-rechtliche Bestimmungen zu vollziehen bzw. an deren Vollziehung mitzuwirken.

2

Zu den Kranken- und Unfallfürsorgeanstalten für Bedienstete einiger Länder und Gemeinden s § 23 Rz 9.

3

Mehrfache Versicherung ist möglich, § 23 Rz 2.

4

Zum Betrieb von Krankenanstalten durch UVT (Unfallkrankenhäuser, Rehabilitationszentren) s § 23 Rz 3 f.

5

Zum GV für die arbeitsmedizinische Betreuung s § 343b.

6

Das Wort „Versicherungsanstalt“ kann, muss aber keinen SVT bezeichnen; auch VA privaten Rechts tragen diese Bezeichnung. Deren Interessenvertretung sind (als Verein) der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs – VVO, (als öffentlich-rechtliche Interessenvertretung) die Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Versicherungsunternehmen, beide 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7.

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