ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 23 Träger der Krankenversicherung
Übersicht
Rz
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I. | Allgemeines | 1-4 |
II. | Betriebskrankenkassen (Abs 3) | 5-7 |
III. | Organisation | 7a-8a |
IV. | Sonstige Einrichtungen | 9-15 |
I. Allgemeines
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Die Aufzählung des Abs 1 ist taxativ, außerhalb bundesges Regelungen können keine neuen KVT (auch keine neuen BKK) gegründet werden. Insgesamt bestehen nach dem ASVG 16 KVT: neun GKK (Abs 2), sechs BKK (Abs 3) und die VAEB (Abs 4). Nach anderen Bundesgesetzen sind die BVA (§ 9 B-KUVG), die SVAgW (§ 15 GSVG) und die SVB (§ 13 BSVG) eingerichtet. Die Gliederung der GKK nach Ländern ist durch Abs 2 bundesges vorgegeben und kann daher auch nur durch BG geändert werden. Freiwillige Zusammenschlüsse von SVT sind auf praktischer Ebene (gemeinsame EDV usw, vgl die REDV, § 321) möglich, nicht aber dann, wenn dadurch die ges Rahmenbedingungen (insb Kompetenzen) verändert würden. Zur Verjährungsunterbrechung vgl Rz 8a.
Zur Organisation der KVT s § 418 ff. Für die BKK s insb die Sonderbestimmungen nach § 445. Die Verletzung der Anhörungsrechte nach Abs 3 kann zu Rechtswidrigkeit des entspr Verwaltungsaktes führen (VfSlg 18.118).
Der Namenszusatz „für Arbeiter und Angestellte“ wird von den GKK seit den 1980er-Jahren nicht mehr geführt, sein Entfall hatte keine rechtli...