ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 308 Überweisungsbetrag und Beitragserstattung
Übersicht
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I. | Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis | ||
A. | Voraussetzungen | 1-7 | |
B. | Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis | 8-11 | |
C. | Berechnung des Überweisungsbetrags | 12-18 | |
D. | Erstattung von Beiträgen an den Versicherten | 19-23 | |
E. | Zuständigkeit und Verfahren | 24, 25 | |
F. | Fälligkeit des Überweisungsbetrags | 26 | |
G. | Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrags | 27 |
I. Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
A. Voraussetzungen
1
Wechselt ein Vers in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis iSd Abs 2 (etwa als Beamter), so ist die erste Voraussetzung dafür, dass ein Überweisungsbetrag vom PVT an den neuen DG bezahlt wird, dass der neue DG dem Vers pensionsversicherungspflichtige Zeiten und EZ iSd Abs 1 lit a-c für sein Versorgungssystem anrechnet (etwa als ruhegenussfähige Dienstzeit anerkennt). Dass für diesen Zeitraum der Vers etwa als karenzierter Beamter Beiträge an seinen DG auf Grund anderer Bestimmungen zu leisten hatte, ist für die Beurteilung des Überweisungsbetrags ohne Bedeutung (VwGH 98/08/0399). So zählen zB zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gem § 236 Abs 2 Z 2 BDG ua bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhevordienstz...