ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 302 Medizinische Maßnahmen
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Die medizin Rehabilitation in der PV ist subsidiär zu jener der KV, diese Maßnahmen werden vom PVT daher gem Abs 2 nur erbracht, wenn und soweit sie nicht aus einer gesetzl KV erbracht werden (vgl § 154a; nach pflichtgem Ermessen, vgl § 301 Rz 1). Die PVT können von einem KVT gewährte Maßnahmen jedoch jederzeit an sich ziehen (Abs 2; zur umgekehrten Vorgangsweise der Übertragung von Rehabilitationsmaßnahmen durch die PVT an die KVT s § 307a Abs 1). Allerdings besteht für Vers, bei denen Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht dauerhaft vorliegt, unter den Voraussetzungen der § 253f, 270b und 276f ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Maßnahmen der medizin Rehabilitation durch den PVT; für diese Vers ist auch Abs 4 anwendbar. Die UVT sind den KVT iR der in § 148 geregelten Beziehungen zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten gem der Grundsatzbestimmung des Abs 3 gleichgestellt.
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Die medizin Maßnahmen der Rehabilitation werden entsprechend Abs 1 Z 1-3 gewährt (zu Maßnahmen der medizin Rehabilitation in der KV s § 154a; zur Unfallheilbehandlung in der UV vgl § 189 ff; umfassend zum Thema: Jabornegg/Resch/Seewald, Medizin Rehabilitation; Bei...