ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 273 Begriff der Berufsunfähigkeit
Übersicht
Rz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Angestelltenbegriff | 1-3 | |
II. | Erwerb des Berufsschutzes | 3a | |
III. | Ausschlaggebende Tätigkeit | ||
A. | Dauer der Ausübung | 4, 5 | |
B. | Gesundheitsbedingte Aufgabe des Berufes | 6 | |
C. | Einstufung | 7-10 | |
IV. | Verweisungsfeld | ||
A. | Allgemeines | 11-20a | |
B. | Konkrete Verweisungen | 21-25 | |
V. | Sonderfall Sportler, Künstler | 26, 27 | |
VI. | Härtefallregelung nach Vollendung des 50. Lebensjahres | 28 |
I. Angestelltenbegriff
1
Maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit und nicht die arbeitsvertragliche Vereinbarung (RS0083738, RS0083723). Dabei ist der Angestelltenbegriff des § 1 AngG heranzuziehen (10 ObS 32/92).
2
Pflegehelfer, Operationsgehilfen, Kindergartenhelfer (RS0084962), Personenschützer (10 ObS 53/11h), Briefträger (10 ObS 122/13k) üben ebenso wenig eine Angestelltentätigkeit aus wie eine Trafikverkäuferin mit bloßer Warenausgabe und Inkasso (10 ObS 205/98i).
3
Zur Maßgeblichkeit des Überwiegens der Beitragsmonate in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag für die Anwendung von § 255 bzw § 273 vgl § 245 Rz 2.
II. Erwerb des Berufsschutzes
3a
Analog der Neuregelung des § 255 Abs 2 durch das BBG 2011 sind auf den Erwerb des Angestelltenberufsschutzes auch Facharbeitertätigkeiten anzurechnen; gleichzeitig ist damit auch...