ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 255a Feststellung der Invalidität
1
Die Bestimmung wurde durch das SRÄG 2012 im Zusammenhang mit der Abschaffung der befristeten IP für Personen, die am das 50. Lj noch nicht vollendet haben, eingefügt (vgl näher § 256 Rz 29 ff). Da der Anspruch auf die Durchführung berufl Maßnahmen der Rehabilitation durch das AMS (§ 39b AlVG) daran anknüpft, ob der Versicherte Berufsschutz genießt, soll die Möglichkeit eingeräumt werden, auch außerhalb eines Leistungsverfahrens feststellen zu lassen, welche Art von Invalidität vorliegt. Darüber hinaus ist auch zu prüfen, ob die Invalidität voraussichtlich dauerhaft vorliegt (EB 2000 BlgNR 24. GP, 25).
2
Stellt der PVT fest, dass keine dauerhafte Invalidität vorliegt, so hat er nach § 367 Abs 4 festzustellen, ob die Invalidität vorübergehend im Ausmaß von zumind 6 Monaten vorliegt, bejahendenfalls, wann sie eingetreten ist und ob berufl Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind bzw auf welche konkreten Berufstätigkeiten der Versicherte umgeschult werden könnte.
3
Wird festgestellt, dass Invalidität nicht vorliegt, so löst dies die 18-monatige Sperrfrist des § 362 Abs 2 aus.