ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 254 Invaliditätspension
Übersicht
Rz
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I. | Grundvoraussetzungen der Invaliditätspension (Abs 1 und 3) | ||
A. | Rechtslage bis und für bis geborene Versicherte ab (vor dem SRÄG 2012) | 1-2 | |
B. | Rechtslage für nach geborene Versicherte ab (nach dem SRÄG) | 3, 4 | |
II. | Pensionsbezieher nach Rehabilitation (Abs 4) | 5-9 | |
III. | Teilpension (Abs 6 bis 8) | 10-14 |
I. Grundvoraussetzungen der Invaliditätspension (Abs 1 und 3)
A. Rechtslage bis und für bis geborene Versicherte ab (vor dem SRÄG 2012)
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Für Versicherte, die am das 50. Lj bereits vollendet haben, gilt § 254 Abs 1 Z 1 und 2 idF vor dem SRÄG 2012 (§ 669 Abs 5). Nach dem Wortlaut sind somit auch am Geborene noch vom Altrecht erfasst; die Gesetzesmaterialien sind diesbezüglich widersprüchlich (vgl ausf Födermayr in SV-Komm § 253e Rz 22 f).
Abs 1 Z 1 idF vor dem SRÄG 2012 wurde gemeinsam mit § 253e über die pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation mit dem BBG 2011 eingeführt. Für die in § 253e geregelte Rehabilitation ist damit der Rsp der Boden entzogen, bei Anbieten einer Rehabmaßnahme erst im sozialgerichtlichen Verfahren sei die Leistung befristet zuzusprechen (vgl näher...