ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 253f Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Anspruch
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Die Bestimmung tritt am in Kraft (§ 669 Abs 1 Z 2) und gilt für Personen, die am das 50. Lj noch nicht vollendet haben (vgl zu dieser unglücklichen Formulierung § 253e Rz 6). Diese Neuregelung durch das SRÄG 2012 steht im Zusammenhang mit der Abschaffung der befristeten IP mit Ablauf des für diesen Personenkreis (vgl § 256 Rz 29 ff). Der Anspruch auf medizinische Rehab steht dann offen, wenn der PVT gem § 367 Abs 4 festgestellt hat, dass eine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mind 6 Monaten vorliegt. Die Bestimmung gilt angesichts der expliziten Erwähnung von § 255 Abs 3 auch für ungelernte Arbeiter und Angestellte ohne Berufsschutz gem § 273 Abs 2 (AB 2028 Blg NR 24. GP, 4).
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Diese medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen entsprechen denjenigen, die schon dzt als freiwillige Leistung gewährt werden, und reichen von der Unterbringung in besonderen Krankenanstalten bis zur Gewährung ärztlicher Hilfe (vgl § 302 Abs 1; EB 2000 BlgNR 24. GP, 22). Die Maßnahmen sind - soweit möglich - vom PVT zu erbringen.