ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 232 Versicherungsmonate, Arten
1
Abs 1 regelt die Zuordnung zur Art des VM bei Vorliegen verschiedener VZ innerhalb eines Monats. Die Unterscheidung ist deshalb relevant, weil das G zB für die Erfüllung der Wartezeit teilw auf Beitragsmonate abstellt (vgl § 236 Abs 4 Z 1 lit a), ebenso für den Erwerb des Berufsschutzes nach § 255 Abs 2. Die Regelung stellt grds auf das zeitl Überwiegen ab, subsidiär wird auf die Rangordnung des § 231 Abs 1 lit b verwiesen.
2
Abs 2 sieht eine idente Regelung für die Zuordnung zu einem Zweig der PV vor. Diese ist für die Leistungszugehörigkeit relevant (vgl § 245 Rz 1).
3
Abs 3 ist aus zeitl Gründen praktisch kaum mehr relevant.