ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 220 Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
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Für die gemäß § 3 BSVG und § 8 Abs. 1 Z 3 lit d Teilversicherten sind nach § 181 Abs 2 Schwerversehrtenrenten und Witwen(Witwer)renten von einer höheren (doppelten) Fixbemessungsgrundlage als sonstige Geldleistungen zu berechnen. § 220 Satz 2 stellt klar, dass bei Vorhandensein ua eines Witwen(Witwer)anspruchs nach § 215 Abs 1 und 2 im Fall notwendiger Kürzung die höhere Bemessungsgrundlage als Obergrenze für alle Hinterbliebenenrenten gilt.