ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 203 Anspruch auf Versehrtenrente
Übersicht
Rz
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I. | Grundsätze | 1 |
II. | Anspruchsvoraussetzungen | 2 |
III. | Änderungen | 3 |
IV. | Bemessung | 4 |
I. Grundsätze
1
Versichertes Rechtsgut in der ges UV ist die individuelle Erwerbsfähigkeit des Vers. Die VR hat den Zweck, den Vers für die MdE zu entschädigen, die trotz Unfallheilbehandlung und Rehabilitation zurückgeblieben ist
Im Leistungsrecht der ges UV gilt im Unterschied zum zivilrechtlichen Schadenersatz der Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung. Eine analoge Anwendung schadenersatzrechtlicher Grundsätze oder der Kausalitätslehre im Zivilrecht kommt im Bereich der öff-rechtlichen UV nicht in Betracht (RS0084233).
Der Eintritt eines tatsächlichen Verdienstentganges ist nicht Voraussetzung für die Gewährung. Die VR wird sowohl dann gewährt, wenn kein Lohnausfall entstanden ist oder sogar ein höheres Einkommen erzielt wird, als auch dann, wenn ein Vers seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann und damit ein Einkommensentfall einhergeht (RS0110077).
II. Anspruchsvoraussetzungen
2
Eine VR als Dauergeldleistung gebührt, wenn die Folgen des AU oder der BK nach dem Eintritt des VF
mehr als drei Monate andauern und
mindestens 20% MdE bewirken,
solange die Mindestbeei...