ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 190 Dauer der Unfallheilbehandlung
1
Die Unfallheilbehandlung ist eine Pflichtleistung, auf die ein vor den Gerichten durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht. Sie ist in einer Weise und so oft zu gewähren ist, dass ihre Ziele möglichst rreicht werden können, die durch den AU oder die BK verursachte Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung zu beseitigen oder zumindest zu bessern.
2
Fortsetzungsberechtigte nach einem durch AU Verstorbenen haben nach dem Vers Anspruch auf Ersatz der von ihnen bestrittenen Behandlungskosten, soweit sie noch nicht durch Leistungen der KV gedeckt sind (LG St. Pölten ZASB 2009/43).
3
Dienen Behandlungen im Wesentlichen nur der Linderung subjektiver Beschwerden, aber nicht der Besserung oder zumindest Hintanhaltung einer Verschlimmerung, besteht keine Kostenübernahmeverpflichtung des UVT (LG Graz SV-Slg 53.326).
4
Die AUVA übernimmt auch den Ersatz von Fahrtkosten, wenn die Unfallheilbehandlung in einem UKH, einem Rehab-Zentrum oder in einer anderen KA, die mit ihr in einem Vertragsverhältnis steht, durchgeführt wird oder wenn der Vers keinen Anspruch auf Krankenbehandlung aus einer gesetzlichen KV hat (LG Wr. Neustadt SV-Slg 53.327).