ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 188a Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten
1
Die nach § 188a zu gewährenden Maßnahmen sind keine Pflichtleistungen. Es besteht darauf auch dann kein Individualanspruch, wenn eine Leistung im Einzelfall objektiv zweckmäßig erscheinen würde (RS0084234 - Schutzimpfung).