ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 182 Festsetzung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen
1
Die BMG nach billigem Ermessen stellt im System der gesetzlichen Unfallversicherung eine BMG eigener Art dar. Sie gewährleistet die maximal nötige Flexibilität (Albert, Bemessungsgrundlagen, 64).
2
Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass die Bildung einer BMG nach § 178 bis 181b ASVG nicht möglich ist oder aber zu einem unbilligen Ergebnis führt. Erst wenn eine dieser Alternativen zu bejahen ist, kann das Ermessen iSd § 182 ausgeübt und eine BMG festgesetzt werden. Nach der stRsp kann sowohl eine zu niedrige als auch eine zu hohe BMG korrigiert werden.
Sowohl im ersten als auch im zweiten Schritt sind für die zu treffenden Billigkeitsentscheidungen alle maßgeblichen Umstände, insb die in § 182 selbst angeführten, nach freier Überzeugung zu würdigen (Albert, aaO, 63; 10 Ob S 226/90). Maßgeblicher Aspekt ist, dass die BMG grds ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vers im letzten Kalenderjahr vor dem Unfall sein soll (RS0084405 [T4, T 5]).
2a
Resultiert die MdE aus einem den Arbeitsunfällen gleichgestellten Ereignis (freiwillige Plasmaspende) eines Beamten, ist es sachgerecht, die BMG nach § 93 Abs 1 B-KUVG heranzuziehen. Es wäre nach...